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Strafvollzug/ Strafvollstreckung

Die Menschenwürde stellt den höchsten Rechtswert
innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar.
Die Garantie der Menschenwürde und das
Rechtsstaatsprinzip fordern, dass jeder Verurteilte
eine konkrete und grundsätzlich auch
realisierbare Chance hat, zu einem späteren
Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/02 -- 2 BvR 796/02 -
Die Garantie der Menschenwürde und das
Rechtsstaatsprinzip fordern, dass jeder Verurteilte
eine konkrete und grundsätzlich auch
realisierbare Chance hat, zu einem späteren
Zeitpunkt die Freiheit wiederzugewinnen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 578/02 -- 2 BvR 796/02 -
Während sich das Strafvollstreckungsrecht mit dem „Ob" der Strafe beschäftigt, das heißt insbesondere auch mit der
Frage der Dauer der Inhaftierung, regelt das Strafvollzugsrecht das „Wie" und damit das Leben und die Rechte der
Verurteilten innerhalb einer Justizvollzugsanstalt.
Gegenüber dem früheren vorherrschenden Resozialisierungsgedanken ist mittlerweile der Sicherheitsgedanke weitgehend
Gegenüber dem früheren vorherrschenden Resozialisierungsgedanken ist mittlerweile der Sicherheitsgedanke weitgehend
in den Vordergrund getreten. Entsprechend haben auch die Opfer schwerer Gewaltstraftaten diverse Informationsrechte
erhalten, die sich auf diesen Bereich beziehen.
Eine kompetente strafrechtliche Vertretung, sowohl im Rahmen der Verteidigung, wie auch im Rahmen der Opfervertretung,
Eine kompetente strafrechtliche Vertretung, sowohl im Rahmen der Verteidigung, wie auch im Rahmen der Opfervertretung,
darf daher auch den Bereich der Strafvollstreckung nicht vernachlässigen.

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